Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle
Arbeitskräfteüberlassungen, und Personalberatungen durch die bridge
personal & service GmbH & Co KG, im Folgenden kurz bridge
personal & service genannt. Die AGB gelten ebenso für alle weiteren
Verträge, Absprachen und Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit
Arbeitskräfteüberlassungen und Personalberatungen getroffen werden. Mit
Vertragsschluss gelten die AGB als angenommen und werden Bestandteil des
Vertrages zwischen bridge personal & service und dem Auftraggeber.
Durch die Unterschrift des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch
den Auftraggeber kommt der Vertrag zustande. Jedenfalls kommt der
Vertrag aber durch Aufnahme der Beschäftigung eines von bridge personal
& service vorgestellten Bewerbers beim Auftraggeber bzw. durch die
Einstellungszusage des Auftraggebers im Falle der Personalberatung
zustande.
3.1 bridge personal & service beschäftigt Dienstnehmer zur Überlassung an Dritte und übernimmt die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Auftraggeber. Die Überlassung erfolgt auf Grundlage dieser AGB. Die Bestimmungen des AÜG, soweit sachlich auf die Leistungen von bridge personal & service anwendbar, sowie die anzuwendenden Kollektivverträge kommen zur Anwendung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, hinsichtlich der an ihn überlassenen Dienstnehmer, alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Arbeitszeitgesetze und die jeweils geltenden Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
3.2 Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung von Leistungen. Die bridge personal & service Dienstnehmer arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Auftraggebers. bridge personal & service schuldet keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.
3.3 Bei Zahlungsverzögerung des
Auftraggebers ist bridge personal & service berechtigt, die
Leistungen gänzlich einzustellen oder eine weitere Leistungserbringung
von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
3.1 bridge personal & service beschäftigt Dienstnehmer zur Überlassung an Dritte und übernimmt die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Auftraggeber. Die Überlassung erfolgt auf Grundlage dieser AGB. Die Bestimmungen des AÜG, soweit sachlich auf die Leistungen von bridge personal & service anwendbar, sowie die anzuwendenden Kollektivverträge kommen zur Anwendung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, hinsichtlich der an ihn überlassenen Dienstnehmer, alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Arbeitszeitgesetze und die jeweils geltenden Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
3.2 Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung von Leistungen. Die bridge personal & service Dienstnehmer arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Auftraggebers. bridge personal & service schuldet keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.
3.3 Bei Zahlungsverzögerung des
Auftraggebers ist bridge personal & service berechtigt, die
Leistungen gänzlich einzustellen oder eine weitere Leistungserbringung
von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
4.1 Aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt die Abrechnung nach den im jeweiligen Vertrag sowie diesen AGB und allfälligen Anhängen getroffenen Vereinbarungen.
4.2 Die geleisteten Arbeitsstunden sind von jedem bridge personal & service Dienstnehmer aufzuzeichnen sofern es nicht automatisch im Unternehmen durch eine elektronische Zeiterfassung geschieht. Der bestätigte Stundennachweis ist vom Auftraggeber an bridge personal & service zu übermitteln. Bei nicht fristgerechter Übermittlung eines Zeitnachweises durch den Auftraggeber ist bridge personal & service berechtigt, ohne weitere Nachfrage auf Basis der Normalarbeitszeit abzurechnen.
4.3
Wenn der Kunde die zu überlassene Arbeitskraft aufgrund eines positiven
Covid-Testergebnisses jedoch ohne Krankheitssymptome auffordert die
Betriebsstätte zu verlassen und der Kunde somit die Arbeitsleistung der
überlassenen Arbeitskraft verweigert, obwohl die überlassene
Arbeitskraft unter Einhaltung der derzeitigen Gesetzeslage (Verweis auf
die neue Verordnung ab 01.08.2022) eine Arbeitserbringung trotz
positiven Covid-Testergebnisses mit einer FFP2-Maske und entsprechenden
Hygienemaßnahmen erbringen möchte und kann (da keine Krankheitssymptome
vorliegen), wird der Kunde dem Überlasser die für diese Zeit anfallenden
laufenden Entgeltkosten samt Nebenkosten (Lohnabgaben, Gebühren, ggfs
aliquote Sonderzahlungen) nach Rechnungslegung ersetzen.